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810 12 253

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. November 2012 (810 12 253)

Basel-Landschaft · 2012-11-07 · Deutsch BL

Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. anstatt an die Sekundarschule E. zu Recht erfolgte. 3.2. Der Regierungsrat schützte den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klassenbildung im Sekundarschulkreis Birsigtal für das Schuljahr 2012/2013 sei anhand der für das Niveau E geltenden Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse vorgenommen worden. Davon ausgehend seien an den Sekundarschulstandorten E. und D. jeweils 3 Klassen gebildet worden, wobei aufgrund der vorgenommenen Klassenbildung einige in E. wohnhafte Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule D. hätten zugewiesen werden müssen. Um deren Anzahl so klein als möglich zu halten, seien den Klassen in E über die gesetzliche Richtzahl hinaus jeweils 24 Schülerinnen und Schüler zugewiesen worden. Es seien diejenigen in E. wohnhaften Schülerinnen und Schüler ausgewählt worden, denen eine Zuweisung nach D gemessen an objektiven Kriterien - am ehesten zumutbar gewesen sei. Im Fall des Sohnes der Beschwerdeführer sei das Amt für Volksschulen zu Recht davon ausgegangen, dass der Schulweg zumutbar sei und keine persönlichen Gründe gegen den strittigen Zuweisungsentscheid sprechen würden. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Sie machen geltend, dass der ältere Bruder von C. seit zwei Jahren die Sekundarschule in E. besuche. Zwar hätten sie gewusst, dass Änderungen der Gesetzgebung im schulischen Bereich in Arbeit seien und künftig der Senkung der Klassenzahlen Priorität eingeräumt werden würde und dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde nicht mehr garantiert sei. Nicht bekannt gewesen sei ihnen jedoch, dass die bis anhin als Selbstverständlichkeit geltende Tatsache, wonach Geschwister an die gleiche Schule gehen könnten, nicht mehr zum Tragen komme. Sie hätten darauf vertraut, dass dem nach wie vor so sein würde, zumal eine Änderung dieses Kriteriums als geradezu abwegig erschienen sei. Die Wortwahl im angefochtenen Entscheid zeige überdies, dass vor der Änderung der Gesetzgebung offenbar doch eine Garantie für den Schulbesuch in der Wohngemeinde bestanden habe. 4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass gutgläubig getätigte Investitionen nutzlos werden (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; Christoph Rohner , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, Art. 9 N 59 ff.). 4.3 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, bestand bereits unter den altrechtlichen, vor Inkrafttreten der Änderungen der Bildungsgesetzgebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf einen Schulbesuch in der Wohngemeinde noch ein Anspruch darauf, dass Geschwister dieselbe Sekundarschule besuchen können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.4 und E. 8.5.2). Zwar mag mit der fraglichen Revision des Bildungsrechts eine faktische Änderung insofern eingetreten sein, als vor der Reorganisation der Schulkreise die Chancen grösser waren, dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde erfolgen kann und Geschwister derselben Schule zugewiesen werden. Dieser Umstand, auf welchen der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, bildet jedoch als solches keine hinreichende Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 9 BV zulässigerweise berufen könnten. Ein Anspruch auf Zuweisung an die Sekundarschule E. gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Sie machen geltend, mit der strittigen Zuweisung werde ein Umzug massiv erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dabei verweisen sie namentlich auf den Umstand, dass ein Wohnsitzwechsel jeweils für eines ihrer Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Auch sei unsicher, ob einem allfälligen Antrag auf Umteilung stattgegeben würde. 5.2 Die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit gibt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten (Abs. 1) sowie das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Abs. 2). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizer Bürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGE 128 I 282 E. 4.1.1; Ulrich Cavelti , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 6). Ob Entscheide betreffend Schulzuweisungen in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fallen, erscheint fraglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Bereich des Bildungswesens in erster Linie der in Art. 19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten. Gegenüber diesem Anspruch hat namentlich das Grundrecht der persönlichen Freiheit zurückzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2; BGE 117 Ia 27 E. 5b). Dasselbe hat in Bezug auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu gelten, zumal Art. 19 BV hinsichtlich der vorliegend strittigen Fragen eine im Verhältnis zu Art. 24 BV spezifischere Ausprägung aufweist. Eine den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit tangierende Erschwernis der Wohnsitzverlegung käme vorliegend jedenfalls von vornherein nur dann in Betracht, wenn sich der mit der strittigen Schulzuweisung verbundene Schulweg als unzumutbar erweisen würde. Diese Frage ist jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nach Massgabe der Garantie von Art. 19 BV zu beurteilen. 5.3 Gemäss Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich mithin ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1 mit Hinweisen; Regula Kägi - Diener , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 39; Sándor Horváth , Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 633 ff.). Demgegenüber kann aus Art. 11 Abs. 1 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, kein Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abgeleitet werden. Namentlich greift die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, die Schülerin oder den Schüler psychisch belasten mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 4.2; dazu auch Ruth Reusser / Kurt Lüscher , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 11 N 24). 5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulwegs führte der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass C. gemäss den Berechnungen des Amts für Volksschulen für seinen Schulweg rund 20 Minuten pro Weg benötige. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber von einem Zeitbedarf von 25 bis 30 Minuten ausgegangen. So oder anders erweise sich dieser Schulweg sowohl vom Zeitbedarf als auch von der Beschaffenheit her als offensichtlich zumutbar. Er lasse namentlich Zeit für ein gemeinsames Mittagessen im Kreis der Familie, was unter anderem auch durch organisatorische Massnahmen sichergestellt werde. 5.5 Diese Erwägungen werden von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt. Eine entsprechende Rüge würde sich denn auch als unbegründet erweisen: Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1; 2P.101/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2; 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). In Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnete das Kantonsgericht eine Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 30 Minuten für einen 11-jährigen Schüler als zweifellos zumutbar (vgl. KGEVV vom 21. September 2011 [810 11 250] E. 5.1). Es erachtete sodann eine Wegzeit von 37 bis 42 Minuten für einen 12-jährigen Schüler als zumutbar, auch wenn eine solche nicht unerheblich sei (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.3). Der vorliegend in Frage stehende Schulweg, welcher gemäss den schlüssigen und von den Beschwerdeführern nicht mehr bestrittenen Ausführungen der Vorinstanzen rund 20 bis 25 Minuten pro Weg beträgt, ist im Lichte dieser Praxis für den 12-jährigen Sohn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar anzusehen. 5.6 Die Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. hält nach dem Gesagten vor Art. 19 BV stand und es besteht gestützt auf dieses Grundrecht kein Anspruch auf eine Zuweisung an die Sekundarschule E. . Von einer unzulässigen Verunmöglichung oder Erschwerung der Wohnsitzverlegung und einem damit verbundenen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht gesprochen werden. Ob im vorliegenden Zusammenhang für eine Berufung auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit überhaupt Raum besteht, kann demnach offen gelassen werden. 6.1. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass kein öffentliches Interesse an der Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. erkennbar sei. An der Sekundarschule E. seien noch 5 bis 6 Plätze frei und es müsste somit keine zusätzliche Klasse in E. gebildet werden. Auch sei der Bestand der Klasse in D. , welche 20 Schüler umfasse und welche C. momentan besuche, nicht gefährdet. Ausserdem sei die Tatsache, dass bereits ein älteres Geschwister die Sekundarschule in E. besuche, höher zu gewichten als das Interesse der Regierung, Schulklassen einsparen zu können. Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass mit dem Freihalten von Plätzen für Neuzuzüger eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Alteingesessenen verbunden sei. Gemäss dem angefochtenen Entscheid müsse der Umstand, dass Neuzuzüger sich noch in die neue Wohngemeinde eingewöhnen müssten, bei der Schulzuweisung als ausschlaggebender Grund berücksichtigt werden. Dies bedeute faktisch, dass Neuzuzüger a priori an ihrem Wohnort die Schule besuchen könnten, ungeachtet der Dauer und Beschaffenheit des Schulwegs an eine auswärtige Schule. 6.2 Gemäss § 29 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 legt der Landrat die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der Sekundarschule fest. Mit dem Dekret über die Sekundarschulkreise und die Sekundarschulstandorte vom 28. Januar 2010 reduzierte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft die vormals 17 auf neu 7 Sekundarschulkreise. Der vorliegend interessierende Schulkreis Birsigtal umfasst die Gemeinden Therwil, Ettingen, Oberwil, Biel-Benken, Allschwil, Schönenbuch, Binningen und Bottmingen (§ 1 lit. c des Dekrets). Innerhalb dieses Schulkreises werden Sekundarschulen an den Standorten Allschwil, Binningen, Oberwil und Therwil geführt (§ 2 lit. b, d, m und r des Dekrets). Der entsprechenden Landratsvorlage kann entnommen werden, dass der Zusammenschluss der Sekundarschulstandorte in sieben Sekundarschulkreise vorgenommen werde zur langfristigen Erhaltung von genügend grossen Schulanlagen. Die Zusammenarbeit innerhalb der Schulkreise betreffe schwergewichtig die gemeinsamen Klassenbildungen unter Einhaltung der Richtzahlen. Dies habe zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler bei der Klassenbildung innerhalb ihres Schulkreises in eine der Sekundarschulen eingeteilt würden (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Grundsatzbeschlüsse zur Festlegung der Sekundarschulkreise und der Sekundarschulstandorte [2009/181] vom 16. Juni 2009 S. 46). 6.3 In Bezug auf den Schulort statuiert § 30 Abs. 1 BiG, dass die Sekundarschule in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht wird. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen (§ 30 Abs. 2 BiG). Gestützt darauf besteht weder ein Anspruch auf Besuch der Sekundarschule im Schulkreis der Wohngemeinde noch ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule innerhalb des Schulkreises. Den zuständigen Behörden kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Sekundarschulstandorte mithin ein Ermessensspielraum zu. Dabei haben sie sich an den in § 12a der Verordnung für die Sekundarschule (Vo Sek) vom 13. Mai 2003 statuierten Kriterien zu orientieren. Danach nehmen die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor (Abs. 1). Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden (Abs. 2). Für die Zuteilung sind der Zeitbedarf für den Schulweg (lit. a), die Beschaffenheit des Schulweges (lit. b) sowie persönliche Gründe (lit. c) zu berücksichtigen (Abs. 3). 6.4.1 Die Klassenbildung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Schulstandorte ist von den zuständigen Behörden im Rahmen von § 12a Vo Sek nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00024] vom 15. April 2009 E. 3.3). Die Behörde ist bei ihrem Entscheid an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 441). 6.4.2. Im vorliegenden Fall sind die zuständigen Behörden bei der Klassenbildung für das Niveau E innerhalb des Sekundarschulkreises Birsigtal von der Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ausgegangen. Dieses Vorgehen entspricht § 11 Abs. 1 BiG, wonach die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Klassenbildung die Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten haben. Es steht darüber hinaus in Einklang mit § 12a Abs. 2 Vo Sek, wonach die Schulzuweisung unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse zu erfolgen hat. An der Einhaltung der Richtzahlen respektive der Bildung von ausgeglichenen Klassen besteht denn auch sowohl in pädagogischer Hinsicht als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse. Ein solches ist auch in Bezug auf die mit der Optimierung der Klassengrössen verbundenen finanziellen Einsparungen gegeben (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 8.2). Im Weiteren hatten die zuständigen Behörden gemäss § 12a Abs. 3 Vo Sek den Zeitbedarf für den Schulweg, die Beschaffenheit des Schulwegs sowie allfällige persönliche Gründe zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Zuweisung an die Sekundarschule E. für C. zweifellos günstiger gewesen wäre, zumal der Schulweg nach D. mit einem erheblich grösseren Zeitaufwand verbunden ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Schulweg nach D. angesichts eines Zeitbedarfs von 20 bis 25 Minuten pro Wegstrecke ohne Weiteres zumutbar ist. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen als persönliche Gründe im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek objektive Gründe forderten, welche mit einer gewissen Intensität auf das betroffene Kind einwirken und dementsprechend den Umstand, dass der ältere Bruder von C. die Sekundarschule in E. besucht, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten. Was das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument anbelangt, wonach angesichts der bestehenden Klassengrössen in E. eine Aufnahme von C. möglich wäre, so ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden mit der Zuweisung von jeweils 2 zusätzlichen Schülern pro Klasse an die Sekundarschule E. die Anzahl der von einer Zuweisung an die Sekundarschule D. betroffenen Schülerinnen und Schülern bereits möglichst klein gehalten haben. Dass sie davon abgesehen haben, die Klassengrössen in E. weiter zu erhöhen oder eine zusätzliche Klasse zu bilden, ist mit Blick auf das bereits angeführte öffentliche Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen bzw. die Optimierung der Klassengrössen innerhalb der Sekundarschulkreise wie auch dem Anliegen, Plätze für allfällige Repetenten oder Neuzuzüger freizuhalten, nicht zu beanstanden. Namentlich erscheint es unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als vertretbar, wenn die genannten Interessen im vorliegenden Fall höher gewichtet wurden als das Interesse von C. sowie der anderen in E. wohnhaften, von der Zuweisung nach D. betroffenen Schülerinnen und Schüler an einem möglichst kurzen Schulweg. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Auswahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Neuzuzügern rügen, legen sie nicht dar, dass ein neu zugezogener Schüler, welcher sich in derselben Situation wie C. befand, an die Sekundarschule E. zugeteilt worden wäre. Damit stellt sich jedoch die Frage einer allfälligen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im vorliegenden Fall nicht. Ob die Tatsache des Neuzuzugs als solches von den zuständigen Behörden zulässigerweise als persönlicher Grund im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek berücksichtigt werden darf, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Nach dem Gesagten beruht die vorgenommene Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. auf sachlichen Gründen und die zuständigen Behörden bewegten sich bei ihrem Entscheid innerhalb des mit § 12a Vo Sek gesetzten Rahmens.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich gestützt darauf in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. November 2012 (810 12 253) Erziehung und Kultur Zuweisung an Sekundarschule / Schulweg Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. und B. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012) A. Mit Schreiben der Schulleitung der Sekundarschule E. vom 27. März 2012 wurden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der künftigen Sekundarschulklassen informiert, dass mindestens 12 Schülerinnen und Schüler der jetzigen 5. Primarschulklassen aus E. /F. im Rahmen der Klassenbildung für das Schuljahr 2012/2013 dem Sekundarschulstandort D. zugewiesen werden müssten. Die Erziehungsberechtigten wurden angefragt, ob sie einverstanden seien, dass ihr Kind die Sekundarschule D. besuche. Sofern dies nicht der Fall sei, ersuche man um Mitteilung von allfälligen persönlichen Gründen, welche gegen eine Zuweisung an die Sekundarschule D. sprechen würden. A. und B. erklärten sich mit einer freiwilligen Zuweisung ihres Sohnes C. , geboren im Jahr 2000, an die Sekundarschule D. nicht einverstanden. B. Am 2. Mai 2012 teilte das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft A. und B. mit, dass ihr Sohn C. zum Kreis der Schülerinnen und Schüler gehöre, die für eine Zuweisung an den Sekundarschulort D. vorgesehen seien und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Zuweisung zu äussern. C. Mit Schreiben an das Amt für Volksschulen vom 10. Mai 2012 erklärten A. und B. , dass sie mit der vorgesehenen Zuweisung von C. nach D. nicht einverstanden seien. D. Mit Verfügung des Amts für Volksschulen vom 7. Juni 2012 wurde C. der Sekundarschule D. zugewiesen. E. Die von A. und B. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 14. August 2012 abgewiesen. F. Am 27. August 2012 erhoben A. und B. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und ihr Sohn C. sei der Sekundarschule E. zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Zuweisung von C. an die Sekundarschule E. per sofort anzuordnen. G. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. anstatt an die Sekundarschule E. zu Recht erfolgte. 3.2. Der Regierungsrat schützte den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klassenbildung im Sekundarschulkreis Birsigtal für das Schuljahr 2012/2013 sei anhand der für das Niveau E geltenden Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse vorgenommen worden. Davon ausgehend seien an den Sekundarschulstandorten E. und D. jeweils 3 Klassen gebildet worden, wobei aufgrund der vorgenommenen Klassenbildung einige in E. wohnhafte Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule D. hätten zugewiesen werden müssen. Um deren Anzahl so klein als möglich zu halten, seien den Klassen in E über die gesetzliche Richtzahl hinaus jeweils 24 Schülerinnen und Schüler zugewiesen worden. Es seien diejenigen in E. wohnhaften Schülerinnen und Schüler ausgewählt worden, denen eine Zuweisung nach D gemessen an objektiven Kriterien - am ehesten zumutbar gewesen sei. Im Fall des Sohnes der Beschwerdeführer sei das Amt für Volksschulen zu Recht davon ausgegangen, dass der Schulweg zumutbar sei und keine persönlichen Gründe gegen den strittigen Zuweisungsentscheid sprechen würden. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Sie machen geltend, dass der ältere Bruder von C. seit zwei Jahren die Sekundarschule in E. besuche. Zwar hätten sie gewusst, dass Änderungen der Gesetzgebung im schulischen Bereich in Arbeit seien und künftig der Senkung der Klassenzahlen Priorität eingeräumt werden würde und dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde nicht mehr garantiert sei. Nicht bekannt gewesen sei ihnen jedoch, dass die bis anhin als Selbstverständlichkeit geltende Tatsache, wonach Geschwister an die gleiche Schule gehen könnten, nicht mehr zum Tragen komme. Sie hätten darauf vertraut, dass dem nach wie vor so sein würde, zumal eine Änderung dieses Kriteriums als geradezu abwegig erschienen sei. Die Wortwahl im angefochtenen Entscheid zeige überdies, dass vor der Änderung der Gesetzgebung offenbar doch eine Garantie für den Schulbesuch in der Wohngemeinde bestanden habe. 4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass gutgläubig getätigte Investitionen nutzlos werden (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; Christoph Rohner , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, Art. 9 N 59 ff.). 4.3 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, bestand bereits unter den altrechtlichen, vor Inkrafttreten der Änderungen der Bildungsgesetzgebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf einen Schulbesuch in der Wohngemeinde noch ein Anspruch darauf, dass Geschwister dieselbe Sekundarschule besuchen können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.4 und E. 8.5.2). Zwar mag mit der fraglichen Revision des Bildungsrechts eine faktische Änderung insofern eingetreten sein, als vor der Reorganisation der Schulkreise die Chancen grösser waren, dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde erfolgen kann und Geschwister derselben Schule zugewiesen werden. Dieser Umstand, auf welchen der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, bildet jedoch als solches keine hinreichende Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 9 BV zulässigerweise berufen könnten. Ein Anspruch auf Zuweisung an die Sekundarschule E. gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Sie machen geltend, mit der strittigen Zuweisung werde ein Umzug massiv erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dabei verweisen sie namentlich auf den Umstand, dass ein Wohnsitzwechsel jeweils für eines ihrer Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Auch sei unsicher, ob einem allfälligen Antrag auf Umteilung stattgegeben würde. 5.2 Die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit gibt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten (Abs. 1) sowie das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Abs. 2). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizer Bürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGE 128 I 282 E. 4.1.1; Ulrich Cavelti , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 6). Ob Entscheide betreffend Schulzuweisungen in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fallen, erscheint fraglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Bereich des Bildungswesens in erster Linie der in Art. 19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten. Gegenüber diesem Anspruch hat namentlich das Grundrecht der persönlichen Freiheit zurückzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2; BGE 117 Ia 27 E. 5b). Dasselbe hat in Bezug auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu gelten, zumal Art. 19 BV hinsichtlich der vorliegend strittigen Fragen eine im Verhältnis zu Art. 24 BV spezifischere Ausprägung aufweist. Eine den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit tangierende Erschwernis der Wohnsitzverlegung käme vorliegend jedenfalls von vornherein nur dann in Betracht, wenn sich der mit der strittigen Schulzuweisung verbundene Schulweg als unzumutbar erweisen würde. Diese Frage ist jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nach Massgabe der Garantie von Art. 19 BV zu beurteilen. 5.3 Gemäss Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich mithin ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1 mit Hinweisen; Regula Kägi - Diener , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 39; Sándor Horváth , Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 633 ff.). Demgegenüber kann aus Art. 11 Abs. 1 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, kein Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abgeleitet werden. Namentlich greift die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, die Schülerin oder den Schüler psychisch belasten mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 4.2; dazu auch Ruth Reusser / Kurt Lüscher , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 11 N 24). 5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulwegs führte der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass C. gemäss den Berechnungen des Amts für Volksschulen für seinen Schulweg rund 20 Minuten pro Weg benötige. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber von einem Zeitbedarf von 25 bis 30 Minuten ausgegangen. So oder anders erweise sich dieser Schulweg sowohl vom Zeitbedarf als auch von der Beschaffenheit her als offensichtlich zumutbar. Er lasse namentlich Zeit für ein gemeinsames Mittagessen im Kreis der Familie, was unter anderem auch durch organisatorische Massnahmen sichergestellt werde. 5.5 Diese Erwägungen werden von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt. Eine entsprechende Rüge würde sich denn auch als unbegründet erweisen: Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1; 2P.101/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2; 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). In Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnete das Kantonsgericht eine Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 30 Minuten für einen 11-jährigen Schüler als zweifellos zumutbar (vgl. KGEVV vom 21. September 2011 [810 11 250] E. 5.1). Es erachtete sodann eine Wegzeit von 37 bis 42 Minuten für einen 12-jährigen Schüler als zumutbar, auch wenn eine solche nicht unerheblich sei (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.3). Der vorliegend in Frage stehende Schulweg, welcher gemäss den schlüssigen und von den Beschwerdeführern nicht mehr bestrittenen Ausführungen der Vorinstanzen rund 20 bis 25 Minuten pro Weg beträgt, ist im Lichte dieser Praxis für den 12-jährigen Sohn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar anzusehen. 5.6 Die Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. hält nach dem Gesagten vor Art. 19 BV stand und es besteht gestützt auf dieses Grundrecht kein Anspruch auf eine Zuweisung an die Sekundarschule E. . Von einer unzulässigen Verunmöglichung oder Erschwerung der Wohnsitzverlegung und einem damit verbundenen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht gesprochen werden. Ob im vorliegenden Zusammenhang für eine Berufung auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit überhaupt Raum besteht, kann demnach offen gelassen werden. 6.1. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass kein öffentliches Interesse an der Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. erkennbar sei. An der Sekundarschule E. seien noch 5 bis 6 Plätze frei und es müsste somit keine zusätzliche Klasse in E. gebildet werden. Auch sei der Bestand der Klasse in D. , welche 20 Schüler umfasse und welche C. momentan besuche, nicht gefährdet. Ausserdem sei die Tatsache, dass bereits ein älteres Geschwister die Sekundarschule in E. besuche, höher zu gewichten als das Interesse der Regierung, Schulklassen einsparen zu können. Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass mit dem Freihalten von Plätzen für Neuzuzüger eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Alteingesessenen verbunden sei. Gemäss dem angefochtenen Entscheid müsse der Umstand, dass Neuzuzüger sich noch in die neue Wohngemeinde eingewöhnen müssten, bei der Schulzuweisung als ausschlaggebender Grund berücksichtigt werden. Dies bedeute faktisch, dass Neuzuzüger a priori an ihrem Wohnort die Schule besuchen könnten, ungeachtet der Dauer und Beschaffenheit des Schulwegs an eine auswärtige Schule. 6.2 Gemäss § 29 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 legt der Landrat die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der Sekundarschule fest. Mit dem Dekret über die Sekundarschulkreise und die Sekundarschulstandorte vom 28. Januar 2010 reduzierte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft die vormals 17 auf neu 7 Sekundarschulkreise. Der vorliegend interessierende Schulkreis Birsigtal umfasst die Gemeinden Therwil, Ettingen, Oberwil, Biel-Benken, Allschwil, Schönenbuch, Binningen und Bottmingen (§ 1 lit. c des Dekrets). Innerhalb dieses Schulkreises werden Sekundarschulen an den Standorten Allschwil, Binningen, Oberwil und Therwil geführt (§ 2 lit. b, d, m und r des Dekrets). Der entsprechenden Landratsvorlage kann entnommen werden, dass der Zusammenschluss der Sekundarschulstandorte in sieben Sekundarschulkreise vorgenommen werde zur langfristigen Erhaltung von genügend grossen Schulanlagen. Die Zusammenarbeit innerhalb der Schulkreise betreffe schwergewichtig die gemeinsamen Klassenbildungen unter Einhaltung der Richtzahlen. Dies habe zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler bei der Klassenbildung innerhalb ihres Schulkreises in eine der Sekundarschulen eingeteilt würden (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Grundsatzbeschlüsse zur Festlegung der Sekundarschulkreise und der Sekundarschulstandorte [2009/181] vom 16. Juni 2009 S. 46). 6.3 In Bezug auf den Schulort statuiert § 30 Abs. 1 BiG, dass die Sekundarschule in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht wird. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen (§ 30 Abs. 2 BiG). Gestützt darauf besteht weder ein Anspruch auf Besuch der Sekundarschule im Schulkreis der Wohngemeinde noch ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule innerhalb des Schulkreises. Den zuständigen Behörden kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Sekundarschulstandorte mithin ein Ermessensspielraum zu. Dabei haben sie sich an den in § 12a der Verordnung für die Sekundarschule (Vo Sek) vom 13. Mai 2003 statuierten Kriterien zu orientieren. Danach nehmen die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor (Abs. 1). Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden (Abs. 2). Für die Zuteilung sind der Zeitbedarf für den Schulweg (lit. a), die Beschaffenheit des Schulweges (lit. b) sowie persönliche Gründe (lit. c) zu berücksichtigen (Abs. 3). 6.4.1 Die Klassenbildung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Schulstandorte ist von den zuständigen Behörden im Rahmen von § 12a Vo Sek nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00024] vom 15. April 2009 E. 3.3). Die Behörde ist bei ihrem Entscheid an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 441). 6.4.2. Im vorliegenden Fall sind die zuständigen Behörden bei der Klassenbildung für das Niveau E innerhalb des Sekundarschulkreises Birsigtal von der Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ausgegangen. Dieses Vorgehen entspricht § 11 Abs. 1 BiG, wonach die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Klassenbildung die Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten haben. Es steht darüber hinaus in Einklang mit § 12a Abs. 2 Vo Sek, wonach die Schulzuweisung unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse zu erfolgen hat. An der Einhaltung der Richtzahlen respektive der Bildung von ausgeglichenen Klassen besteht denn auch sowohl in pädagogischer Hinsicht als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse. Ein solches ist auch in Bezug auf die mit der Optimierung der Klassengrössen verbundenen finanziellen Einsparungen gegeben (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 8.2). Im Weiteren hatten die zuständigen Behörden gemäss § 12a Abs. 3 Vo Sek den Zeitbedarf für den Schulweg, die Beschaffenheit des Schulwegs sowie allfällige persönliche Gründe zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Zuweisung an die Sekundarschule E. für C. zweifellos günstiger gewesen wäre, zumal der Schulweg nach D. mit einem erheblich grösseren Zeitaufwand verbunden ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Schulweg nach D. angesichts eines Zeitbedarfs von 20 bis 25 Minuten pro Wegstrecke ohne Weiteres zumutbar ist. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen als persönliche Gründe im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek objektive Gründe forderten, welche mit einer gewissen Intensität auf das betroffene Kind einwirken und dementsprechend den Umstand, dass der ältere Bruder von C. die Sekundarschule in E. besucht, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten. Was das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument anbelangt, wonach angesichts der bestehenden Klassengrössen in E. eine Aufnahme von C. möglich wäre, so ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden mit der Zuweisung von jeweils 2 zusätzlichen Schülern pro Klasse an die Sekundarschule E. die Anzahl der von einer Zuweisung an die Sekundarschule D. betroffenen Schülerinnen und Schülern bereits möglichst klein gehalten haben. Dass sie davon abgesehen haben, die Klassengrössen in E. weiter zu erhöhen oder eine zusätzliche Klasse zu bilden, ist mit Blick auf das bereits angeführte öffentliche Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen bzw. die Optimierung der Klassengrössen innerhalb der Sekundarschulkreise wie auch dem Anliegen, Plätze für allfällige Repetenten oder Neuzuzüger freizuhalten, nicht zu beanstanden. Namentlich erscheint es unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als vertretbar, wenn die genannten Interessen im vorliegenden Fall höher gewichtet wurden als das Interesse von C. sowie der anderen in E. wohnhaften, von der Zuweisung nach D. betroffenen Schülerinnen und Schüler an einem möglichst kurzen Schulweg. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Auswahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Neuzuzügern rügen, legen sie nicht dar, dass ein neu zugezogener Schüler, welcher sich in derselben Situation wie C. befand, an die Sekundarschule E. zugeteilt worden wäre. Damit stellt sich jedoch die Frage einer allfälligen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im vorliegenden Fall nicht. Ob die Tatsache des Neuzuzugs als solches von den zuständigen Behörden zulässigerweise als persönlicher Grund im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek berücksichtigt werden darf, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Nach dem Gesagten beruht die vorgenommene Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. auf sachlichen Gründen und die zuständigen Behörden bewegten sich bei ihrem Entscheid innerhalb des mit § 12a Vo Sek gesetzten Rahmens. 7. Die Beschwerde erweist sich gestützt darauf in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber